Statuten der Œsterreichischen Gesellschaft für Philosophie
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Aufgabe und Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4 Internationale Kontakte
§ 5 Mitglieder
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Briefliche oder elektronische Abstimmungen
§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Die Generalversammlung
§ 14 Aufgaben der Generalversammlung
§ 15 Das Präsidium
§ 16 Aufgaben des Präsidiums
§ 17 Obliegenheiten der Funktionsträger/-innen im Präsidium
§ 18 Rechnungsprüfer/-innen
§ 19 Schiedsgericht
§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins
§ 21 Vereinsarchiv
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Philosophie“.
(2) Sitz des Vereins ist Salzburg.
(3) Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(1) Der Verein dient der Herstellung und Pflege der Kontakte zwischen den in § 6 genannten Personen zum Zweck der Förderung der Philosophie in Österreich. Er vertritt das Fach Philosophie in allen öffentlichen Belangen und dient der Förderung des philosophischen Nachwuchses.
(2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ideologisch ungebunden.
(3) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und erwirbt Mittel ausschließlich zur Verwirklichung der Vereinszwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Die ideellen Mittel sind:
a) Vorträge, Referate, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften
b) Förderung und allenfalls Herausgabe philosophischer Publikationen
c) Begegnung von Philosophen untereinander und Kontakte zu Kreisen, die der Philosophie in Österreich verpflichtet sind
d) Veranstaltungen zur Förderung der Kontakte zwischen Universitätslehrern und anderen Lehrkräften
e) Der Unterhalt einer Vereinshomepage und eines elektronischen Informationsverteilers.
(3) Als materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) Gründungsbeiträge und Mitgliedsbeiträge
b) Geschenke, letztwillige und sonstige freiwillige Zuwendungen
c) Subventionen
d) Sonstige Einkünfte.
Durch Beschluss des Präsidiums kann der Verein umfassenderen internationalen Vereinigungen korporativ beitreten, sofern deren Ziele gesetzlich erlaubt sind, der Zielsetzung der Österreichischen Gesellschaft für Philosophie entsprechen und der Förderung von Kontakten mit dem Ausland dienen.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die mit dem Hauptfach Philosophie an einer Universität einen akademischen Grad erworben haben. Außerdem können auch anderweitig fachlich qualifizierte physische und juristische Personen die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, an den Veranstaltungen der Gesellschaft nach Möglichkeit und Gegebenheit teilzunehmen und die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu fördern. Sie entrichten den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen oder für bestimmte Personengruppen kann das Präsidium einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.
(3) Fördernde Mitglieder können jene physischen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein zur rascheren und wirksameren Erfüllung des Vereinszwecks mit finanziellen Beiträgen zu unterstützen. Die diesbezüglichen Mindesterfordernisse setzt die Generalversammlung fest (§ 8 Abs 4, § 15 lit h) .
(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Generalversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um die Ziele der Gesellschaft Verdienste erworben oder die auf dem Gesamtgebiet der Philosophie eine außergewöhnliche/besondere Bedeutung erlangt haben.
(1) Über Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit. Es kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Im Fall der Ablehnung kann der Antragsteller die Aufnahme durch die Generalversammlung beantragen
(2) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann durch das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit verliehen werden. Die Leistung der Erfordernisse gemäß § 5 Abs 3 verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme als förderndes Mitglied.
(3) Das Präsidium kann auch Ausländer als Mitglieder aufnehmen. Die Vertretung persönlicher Interessen solcher ausländischer Mitglieder kann nur insoweit erfolgen, als sie mit dem Vereinsgesetz vereinbar ist.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem ordentlichen Mitglied an das Präsidium gerichtet werden.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluß des zuständigen Gremiums nach Abs. (1) bis (4).
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei natürlichen Personen) bzw. das Aufhören der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, ist aber dem Präsidium durch rekommandiertes Schreiben anzuzeigen und befreit nicht von der Beitragszahlung für das laufende Vereinsjahr.
(3) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist das Präsidium ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz mindestens zweimaliger Mahnung per Brief oder E-Mail durch zwei Jahre mit dem ihm nach diesen Satzungen obliegenden Zahlungen in Rückstand geblieben ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch das Präsidium kann erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
b) wegen beharrlicher Verletzung der in dieser Satzung verankerten Pflichten der Vereinsmitglieder (eine zumindest zweimalige oder aber trotz Abmahnung andauernde Verletzung muss vorliegen; eine schriftliche Abmahnung durch den Vorstand muß erfolglos geblieben sein)
c) wegen eines Verhaltens gemäß § 19 Abs 5.
(5) Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Präsidiums auch die Ehrenmitgliedschaft mit Zweidrittelmehrheit aberkennen.
(6) Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
(7) Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
(1) Ordentliche Mitglieder leisten den fälligen Mitgliedsbeitrag.
(2) Förderer entrichten die von der Generalversammlung festgesetzten Beträge, die aber unbegrenzt überschritten werden können.
(3) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder sowie der zur Erlangung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied erforderliche Betrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
(1) Die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei brieflichen und elektronischen Abstimmungen (§ 11), sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Sämtliche Vereinsmitglieder haben das Recht auf die Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft, auf Einsichtnahme in die Protokolle, in die Rechnungsführung und über Antrag in der Generalversammlung auch in die übrigen Schriftstücke der Gesellschaft.
(3) Die juristischen Personen zustehenden Rechte werden durch mittels schriftlicher Spezialvollmacht ausgewiesene Vertreter/-innen ausgeübt. Bei Abstimmungen und Wahlen kommt juristischen Personen eine Stimme zu; ist die stimmführende Person gleichzeitig ordentliches Mitglied, hat sie demnach zwei Stimmen.
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
§ 11 Briefliche oder elektronische Abstimmungen
(1) Sofern eine Angelegenheit, die an sich der Generalversammlung vorbehalten wäre, den Aufschub bis zur nächsten Generalversammlung nicht duldet, und sofern diese Angelegenheit ihrer Natur nach eine „Ja/Nein“-Entscheidung erlaubt, kann das Präsidium auch eine Abstimmung per Brief oder E-Mail verfügen.
(2) Das Präsidium hat sicherzustellen, dass jedem Mitglied die Abstimmungsfrage brieflich oder per email an die letzte von ihm namhaft gemachte postalische oder elektronische Adresse zugestellt wird.
(3) Für das Abstimmungsergebnis werden die innerhalb drei Wochen nach Aussendung einlangenden Antworten berücksichtigt.
(4) Die Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingehenden Antworten ein Viertel der Zahl der Vereinsmitglieder übersteigt. Außer in Materien, die Zweidrittelmehrheit erfordern, entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
(5) Hat das Präsidium begründete Zweifel an der Echtheit einer solchen Anzahl von Stimmen, die das Ergebnis beeinflussen könnten, und lassen sich diese Zweifel auch durch Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedern nicht ausräumen, so hat das Präsidium die Abstimmung als ungültig auszusetzen.
(6) Sämtliche Vorgänge im Rahmen solcher Abstimmungen sind vom/von der Schriftführer/-in zu protokollieren und bei der nächsten Generalversammlung zu berichten.
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 13 und 14), das Präsidium (§§ 15 und 16), die Funktionsträger/-innen im Präsidium (§ 17), die Rechnungsprüfer/-innen (§ 18) und das Schiedsgericht (§ 19).
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jede förderndes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Generalversammlung. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Präsidium mindestens jedes vierte Jahr einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber das Präsidium beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Präsidium schriftlich beantragt wird, oder wenn es von den Rechnungsprüfer(n)/-innen verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Die Rechnungsprüfer/-innen können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Bei einer außerordentlichen Generalversammlung darf nur über die ausgesendete Tagesordnung verhandelt werden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch das Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung der Generalversammlung müssen spätestens drei Tage vor Abhaltung derselben beim Präsidium schriftlich, per Telefax oder E-Mail eingereicht werden. Über deren Annahme oder Nichtannahme entscheidet die Präsidentin / der Präsident. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
(5) Das Präsidium kann zur Teilnahme an der Generalversammlung auch außenstehende Personen, die dem Verein auf Grund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben mit ihrem Rat förderlich sein können, einladen. Solche Personen haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter/-innen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenen) Mitglieder beschlußfähig ist. In diesem Fall ist zur Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die Generalsekretärin/der Generalsekretär, und dann die Vizepräsidentinnen/-präsidenten in der Reihenfolge ihrer Nominierung; wenn auch diese verhindert sind, wählen die anwesenden Präsidiumsmitglieder die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
(8) Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, auf jeden Fall aber bei Wahlen und bei Entscheidungen gemäß § 6 Abs 1 ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(9) Über Anträge ist grundsätzlich in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie gestellt wurden. Über Gegenanträge oder Erweiterungsanträge zu einem gestellten Antrag („Hauptantrag“) ist jedoch vor dem Hauptantrag abzustimmen. Wird der Gegenantrag nicht angenommen, gilt der Hauptantrag als angenommen. Über die Qualifikation als „Gegenantrag“ oder „Erweiterungsantrag“ entscheidet die/der Vorsitzende.
(10) Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der gefassten Beschlüsse und ihrer statutengemäßen Gültigkeit ermöglichen. Präsident/in und Schriftführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen und es der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. In entsprechender Weise muss auch das schriftliche Abstimmungsverhalten protokolliert werden.
§ 14 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Präsidiums
b) Wahl der Rechnungsprüfer/-innen und des Schiedsgerichtes
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß sowie Beschlussfassung darüber
d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Präsidium und von anderen Mitgliedern vorgelegten Anträge
e) Beschlußfassung über die jeweilige Anzahl der in § 15 Abs 1 genannten „weiteren“ Präsidiumsmitglieder
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablehnung durch das Präsidium (§ 6 Abs 1)
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der mindesterforderlichen Beiträge für die Aufnahme als fördernde Mitglieder
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
j) Beschlussfassung über die organisatorischen Aktivitäten des Vereins
k) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, die das übliche Ausmaß (Kongressgebühren etc.) überschreiten
l) Änderung der Statuten (mit Zweidrittelmehrheit)
m) Erlassung einer Geschäftsordnung für die Generalversammlung und für das Präsidium
n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (mit Zweidrittelmehrheit)
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Generalsekretärin/dem Generalsekretär, einer/einem ersten und zweiten Vizepräsidentin/-en, einer/einem Schriftührer-in und der/dem Schatzmeister/in (Kassier/in), sowie höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Präsidiumsmitglieder können nur Personen werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Wird eine Person ohne aufrechten Mitgliederstatus gewählt, gilt sie mit Annahme der Wahl als ordentliches Mitglied.
(2) Die Mitgliedschaft zum Präsidium beginnt mit dem bei der angenommenen Wahl festgelegten Zeitpunkt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt, Amtsenthebung (Abs 12) oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des ABGB. Scheidet die Präsidentin / der Präsident oder die erste Vizepräsidentin / der erste Vizepräsident aus dem Amt, rücken die/der erste bzw. die/der zweite Vizepräsident(in) in diese Ämter nach. Scheiden Generalsekretär(in), Schriftführer(in) oder Schatzmeister(in) aus dem Amt, so ist vom Präsidium aus dem Kreis der weiteren Präsidiumsmitglieder (Abs 1) ein Ersatz zu wählen. Nimmt niemand die Wahl an, so kann vom Präsidium ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder erstellt werden, der unter den Vereinsmitgliedern brieflich oder elektronisch zur Abstimmung gebracht wird (§ 11). Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, kann das Präsidium einen neuen Wahlvorschlag erstellen. Unterschreitet das Präsidium insgesamt die Mindestzahl von sechs Mitgliedern, kann auf dieselbe Weise verfahren werden. Statt der brieflichen oder elektronischen Nachwahl kann auch eine außerordentliche Generalversammlung zur Nachwahl einberufen werden.
(3) Vizepräsident/inn/en dürfen nicht der Universität angehören, deren Mitglied Präsident/in und Generalsekretär/in sind.
(4) Jeder der Universitätsorte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien soll durch mindestens ein Präsidiumsmitglied und darf nicht durch mehr als drei Mitglieder im Präsidium vertreten sein.
(5) Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Wiederwahl ins Präsidium ist möglich, die Ämter von Präsident(in) und Generalsekretär(in) dürfen jedoch nicht länger als acht Jahre in ununterbrochener Folge von derselben Person bekleidet werden.
(6) Präsident/in und Generalsekretär/in sollen in einem Vier jahres-Rotationssystem abwechselnd aus allen in Frage kommenden Universitätsorten Österreichs stammen.
(7) Das Präsidium wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, in deren/dessen Verhinderung von der Generalsekretärin/dem Generalsekretär und den Vizepräsident/inn/en in der Reihenfolge ihrer Nominierung schriftlich, per email, Telefax oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Präsidiumsmitglieder muß die Einberufung des Präsidiums binnen acht Tagen erfolgen.
(8) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet, in deren/dessen Verhinderung von der Generalsekretärin/dem Generalsekretär, den Vizepräsident/inn/en in der Reihenfolge ihrer Nominierung oder dem an Lebensjahren ältesten Präsidiumsmitglied.
(9) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums genügt die einfache Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Eine schriftliche oder fernschriftliche Stimmübertragung für Teile von oder für gesamte Sitzungen ist zulässig. Keine Person darf jedoch mehr als eine übertragene Stimme führen.
(10) Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der gefaßten Beschlüsse und ihrer statutengemäßen Gültigkeit ermöglichen. Das Protokoll ist von der Präsidentin / vom Präsidenten, von der Generalsekretärin / dem Generalsekretär und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. .
(11) Das Präsidium ist berechtigt, auch nicht der Gesellschaft angehörige Personen, die auf Grund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben dem Verein durch ihren Rat förderlich sind, zu den Sitzungen beizuziehen. Es kann diese auch zur Teilnahme an Ausschüssen und an der Generalversammlung einladen. Die betreffenden Personen haben sich jedoch jeweils nur zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt und ohne Stimmrecht zu äußern.
(12) Ein(e) Funktionsträger(in) im Präsidium, die/der trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seitens des restlichen Präsidiums ihre/seine Aufgaben gemäß §§ 16, 17 in gravierender Weise vernachlässigt, kann durch eine Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit des Amtes enthoben werden. Die Vereinsmitgliedschaft bleibt davon unberührt. Die Nachfolge im Amt ist nach § 15 Abs 2 zu bestimmen, eine allfällig nötige Wahl kann vom Präsidium jedoch auch an die Generalversammlung delegiert werden.
Das Präsidium ist das leitende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; die Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung
d) Obsorge für den Vollzug der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse
e) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 6)
f) Die Aufnahme von Förderern nach Überprüfung der Erfüllung der von der Generalversammlung diesbezüglich festgesetzten Mindesterfordernisse
g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung bzw. brieflicher oder elektronischer Abstimmung (§ 11) vorbehalten sind
h) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die Generalversammlung und das Präsidium, die von der Generalversammlung zu beschließen ist
i) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen; hiervon betroffene Präsidiumsmitglieder haben bei solchen Beschlüssen kein Stimmrecht und können vom Präsidium von der Teilnahme an den diesbezüglichen Beratungen ausgeschlossen werden.
j) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
§ 17 Obliegenheiten der Funktionsträger/-innen im Präsidium
(1) Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in allen Belangen. Sie/er führt den Vorsitz im Präsidium und in der Generalversammlung.
(2) Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnen die Präsidentin/der Präsident und die Generalsekretärin/der Generalsekretär, in Fällen, die eine finanzielle Verpflichtung einschließen, auch die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Alle anderen Schriftstücke unterzeichnet die Generalsekretärin/der Generalsekretär. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Präsidiums.
(3) Bei erheblicher Gefahr im Verzug für den Verein ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend zu sorgen (insbesondere obliegt ihr/ihm der Schriftverkehr). Ferner obliegt ihr/ihm gemeinsam mit der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Schriftführerin/dem Schriftführer die Ausfertigung der Protokolle im Präsidium .
(5) Die Führung der Protokolle ist Aufgabe der Schriftführerin/des Schriftführers.
(6) Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
(7) Sämtliche Funktionsträger/innen und Vereinsorgane sind verpflichtet, den jeweils übergeordneten und als solche amtierenden Funktionsträgern/innen sowie Vereinsorganen Rechenschaft abzulegen sowie für entsprechende Information und Kooperation zu sorgen.
(1) Die Rechnungsprüfer/-innen (mindestens zwei) werden von der Generalversammlung jeweils für die vier folgenden Jahre gewählt bzw. bestätigt. Sie dürfen nicht derselben österreichischen Universität angehören wie Präsident/in, Generalsekretär/in und Schatzmeister/in, und sie dürfen nicht dem Präsidium angehören.
(2) Den Rechnungsprüfer(n)/-innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfer(n)/-innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. medicaments soft tabs Die Rechnungsprüfer/-innen haben dem Präsidium und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer(n)/-innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4) Für Beginn und Ende des Amtes als Rechnungsprüfer/-innen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs 2 sinngemäß.
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter/in namhaft. Die beiden Schiedsrichter/innen haben sich dann über Aufforderung durch das Präsidium binnen 14 Tagen auf eine dritte Person als Vorsitzende(n) zu einigen, welcher dem Stand der Richter/innen, Staatsanwälte/-innen, Universitätslehrer/innen der Rechtswissenschaft, Notare/-innen oder Rechtsanwälte/-innen, nicht aber dem Verein angehören muß; bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern zum Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los. Die drei Schiedsrichter/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Ist an einer aus dem Vereinsverhältniss entstandenen Streitigkeit das Präsidium als Organ beteiligt, so obliegt seine Vertretung im Schiedsgericht einer Rechtskonsulentin /einem Rechtskonsulenten. Diese/n bestimmt das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Vereinsmitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fließt das Restvermögen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu.
Das zu Ende einer Funktionsperiode scheidende Präsidium übergibt sämtliche die eigene Funktionsperiode betreffenden Vereinsakten (Schriftverkehr, Buchführung, Planungsunterlagen, Aussendungen etc.) an das die Nachfolge antretende Präsidium. Zugleich werden die vom scheidenden Präsidium zu Beginn seiner eigenen Funktionsperiode vom vorangegangenen Präsidium übernommenen Vereinsakten der Forschungsstelle und Dokumentationszentrum für Österreichische Philosophie zur Archivierung übergeben.